Der Turnierausschuss behält sich vor, diese Bestimmungen falls erforderlich, zu ändern, Wettbewerbe wegen ungenügender Beteiligung zusammenzulegen oder ausfallen zu lassen. ----
Laut Turnierordnung § 27, hat der Veranstalter, bei einer Absage nach vollzogener Auslosung, Anspruch auf das Nenngeld (Trotz Attest).